BlitzKids by Rosemarie Windbrechtinger Fotografie
Welsbachstraße 11
9065 Ebenthal
Inhaberin:
Fr. Rosemarie Windbrechtinger
Kontakt:
Telefon: +43664/1236338
E-Mail: studio@blitzkids.at
Gerichtsstand:
Landesgericht Klagenfurt
Inhaltlich Verantwortliche:
Windbrechtinger Rosemarie
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1
Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher
im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2.
Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung
durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen
ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4.
Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu.
Grundsätzlich erhalten Privatkunden folgendes Nutzungsrecht an den Fotoaufnahmen:
Unsere Werke von BlitzKids by Rosemarie Windbrechtinger Fotografie sind lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht-kommerziell – Keine Bearbeitung 3.0 Österreich Lizenz.
Unsere Business Kunden erhalten gesonderte Konditionen.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so
viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk
im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild
und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) BlitzKids by Rosemarie Windbrechtinger Fotografie;
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen Herstellervermerk.
2.3
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten
Vertragszweck erforderlich ist bzw. Das Werk danach nicht verbreitet wird.
2.4
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf
die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1
Analoge Fotografie:
Entfällt!
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur für eine Auswahl und
nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen
Datenträgern ist nur auf Grund der Nutzungsbewilligung im Umfang des Punktes 2.1 zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
3.3
Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung
zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe
an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen
bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1
Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung
von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2
Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu
berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung
nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten
zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus
welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist
auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige
Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten
und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und
immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen.
6.2
Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner
zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,
wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren
eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners
bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen
noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus
Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung
einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten
Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner
keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3
Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung
von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4
Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6
Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7
Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar, zu.
9.2
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3
Alle Material- und sonstigen Kosten sofern nicht vorhanden bzw. nicht in unseren Preisen inkludiert (etxra gewünschte Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
9.5
Konzeptionelle Leistungen soferm in unseren Preisen nicht inkludiert (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen
(z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten
bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu
bezahlen.
9.7
Das Honorar versteht sich inklusive aller Abgaben in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch
nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen,
die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter
oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1
Nach Rechnungslegung sofort Bar, per Bankomat oder Rechnung/Lieferschein zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall
gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt.
11.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4
Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der
Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten,
Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der
Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt
ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner
einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf
zugesendet wird.
XIII.
Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1
Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen
ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher,
die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten
die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2
Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen
ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die
Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsüberein
kommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ
vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
13.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
Datenschutzinformation gem. Art 13 DSGVO:
Verantwortlicher | Blitzkids by Rosemarie Windbrechtinger Fotografie
|
Datenschutz-beauftragter | Es ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, da keine gesetzliche Notwendigkeit besteht.*[1]
|
Zweck | Anfertigung von Fotos von sowie Veröffentlichung der Fotos auf der Website und in Social Media Kanälen sowie in Printmedien [ zur Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Aktivitäten des Verantwortlichen, um den Bekanntheitsgrad des Verantwortlichen zu erhöhen.
|
Rechtsgrundlage | Berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sowie §§ 12, 13 DSG: Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Aktivitäten des Verantwortlichen, um den Bekanntheitsgrad des Verantwortlichen zu erhöhen
Es besteht das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch zu erheben. Den Widerspruch kann an gerichtet werden: studio@blitzkids.at (wobei auch jede andere Art des Widerspruches möglich ist). Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Interesse des Verantwortlichen an der Anfertigung und Verwendung der Fotos nicht übermäßig in die Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen eingreift, insbes. da sich diese in den öffentlichen Raum begeben haben, auf die Anfertigung und Verwendung der Fotos im Vorfeld und bei der Veranstaltung hingewiesen wurde, sowie sowohl bei der Anfertigung von Fotos und auch der Veröffentlichung derselben darauf geachtet wird, dass keine berechtigten Interessen von abgebildeten Personen verletzt werden. Sofern aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Rechte und Freiheiten einer abgebildeten Person verletzt sein sollten, werden wir durch geeignete Maßnahmen die weitere Verarbeitung unterlassen. Eine Unkenntlichmachung in Printmedien, die bereits ausgegeben sind, kann nicht erfolgen. Eine Löschung auf der Website oder in Social Media Kanälen erfolgt im Rahmen der technischen Möglichkeiten.
|
Speicherdauer | [Die Daten werden am Ende des 2. Kalenderjahres nach Anfertigung gelöscht.]
|
Empfänger-kategorien | Abteilungen des Verantwortlichen, die im Rahmen der Abwicklung der Tätigkeit die Daten notwendigerweise erhalten müssen (z.B. EDV, sonstige Verwaltungseinheiten, Marketing). Auftragnehmer und Auftragsverarbeiter, die bei der Verarbeitung (Anfertigung sowie Veröffentlichung) tätig sind.
Steuerberater, Behörden (Finanzamt, sonstige Behörden) sowie Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten oder Abwehr von Ansprüchen oder im Rahmen von Behördenverfahren) Die Daten werden im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, und in Social Media Kanälen veröffentlicht. Die Daten werden in Printmedien veröffentlicht, und diese werden an in einer begrenzten Auflage verteilt.
Die Daten werden nicht an Empfänger weitergegeben, die mit diesen Daten eigene Zwecke verfolgen. Bei Social Media Kanälen kann es jedoch sein, dass der jeweilige Social Media Dienst Verwertungsrecht an den veröffentlichten Daten erhält.
|
Eine Übermittlung an Empfänger in einem Drittland (außerhalb der EU) oder an eine internationale Organisation ist nicht vorgesehen. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling).
Es ist weder vertraglich noch gesetzlich vorgeschrieben, dass die Daten bereitgestellt werden und es gibt auch keine Verpflichtung dazu.
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